Bleibt zu hoffen, dass betroffene "abgehängte" Regionen, bzw. betroffene Individuen von starken Kürzungen ihre (möglicherweise?) existierenden Rechte nach Art. 87e GG Absatz (4) geltend machen werden, bzw. es versuchen sofern die Einschnitte so gravierend werden. Insbesondere, wenn das "Verkehrsbedürfnis" grundsätzlich gegeben ist.
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Art. 87e GG
(4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.